Du bist Coach und willst wissen, ob du ein Gewerbe anmelden musst oder freiberuflich tätig sein kannst?

Das Ergebnis dieser Frage hängt davon ab, ob du einen „HP-Schein“ hast oder nicht.

Wenn du keinen HP-Schein hast (also auch keinen für Psychotherapie), darfst du keine Heilkunde ausüben und handelst demzufolge gewerblich.
Wenn du jedoch HeilpraktikerIn für Psychotherapie bist, lässt sich die Frage nicht in einem Satz beantworten.

Dann musst du zwischen beiden Tätigkeiten unterscheiden. Für die heilkundliche Tätigkeit brauchst du keine Gewerbesteuer abführen, wohl aber fürs Coaching. Gegebenenfalls kannst du als Gewerbetreibende die Kleinunternehmerregelung verwenden. Du brauchst fürs Coaching keine eigene Website, aber du musst auf der entsprechenden Unterseite deiner Website deutlich kommunizieren, dass es sich beim Coaching um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Aber wie grenzt du als HeilpraktikerIn für Pscüberhaupt ab,

Und damit fallen wir direkt in einen Kaninchenbau.

Coaching ist gewerbesteuerpflichtig, umsatzsteuerpflichtig und eine Selbstzahlerleistung

Therapie wird unter Umständen von privaten Krankenversicherungen gezahlt und auch einige Zusatzversicherungen übernehmen die Kosten, und die Leistung ist weder gewerbe- noch umsatzsteuerpflichtig.

Wenn das Coaching oder die Lebensberatung außerhalb eines Krankheitsbezugs stattfindet — etwa allgemeine Lebensplanung, berufliche Orientierung oder Kommunikation in einer grundsätzlich gesunden Beziehung — stellt es eine eigenständige nichtheilkundliche Beratungs- bzw. gewerbliche Tätigkeit dar. Dann fehlt nicht nur die Bezeichnung „Therapie“, sondern der Heilauftrag selbst.

Psychotherapie ist heilkundlich auf Krankheiten bzw. Leiden gerichtet ist. Soll also eine Störung mit Krankheitswert festgestellt, geheilt oder gelindert werden, ist es Heilkunde. Ich brauche dir nicht zu erklären, dass die Abgrenzung schwierig und einzelfallabhängig ist.

Wann liegt ein Krankheitswert vor?

Die G-BA-Psychotherapie-Richtlinie beschreibt „seelische Krankheit“ als krankhafte Störung von Wahrnehmung, Verhalten, Erlebnisverarbeitung, sozialen Beziehungen oder Körperfunktionen.

Typisch für einen Krankheitswert ist, dass die Störung willentlich nicht oder nur eingeschränkt steuerbar ist.

Relevant sind insbesondere:

  • Dauer, Intensität und Wiederkehr der Beschwerden
  • subjektiver Leidensdruck
  • Einschränkungen in Arbeit, Alltag, Beziehungen, Schlaf oder Selbstfürsorge
  • Kontrollverlust, Vermeidung, starke Übererregung oder Dissoziation
  • Selbstgefährdung, Suizidalität, Psychoseverdacht, Sucht oder erhebliche somatische Begleitrisiken

Was wird im Einzelfall tatsächlich geschuldet und getan?

Wenn du HeilpraktikerIn für Psychotherapie bist, darfst du ja sowohl gesunde als auch Menschen mit Krankheitswert behandeln. Und manchmal kommt jemand zu dir, der oder die sich für gesund hält, aber eigentlich eine Therapie braucht.

Sagen wir, Joana denkt, ihr geht’s gut, und sie hat nur ein paar oberflächliche Probleme. Du stellst aber schon im ersten Termin fest, dass sie in ihrer Kindheit massiv entwertet wurde. In diesem Fall musst/darfst du sie darüber belehren, dass ihr mit einem Coaching nicht weit kommt und du psychotherapeutisch weiterarbeiten würdest.

Die Bezeichnung Coaching war dann reines Marketing: Du kannst Coaching an manche Klienten besser verkaufen als Therapie, weil es nicht so schambehaftet ist, aber die tatsächliche Behandlung ist dann doch psychotherapeutisch. Und dass in diesem Fall keine Umsatzsteuer und keine Gewerbesteuer anfällt, ist für beide Seiten attraktiv.

Nur wenn das Coaching wirklich außerhalb eines Krankheitsbezugs stattfindet — etwa allgemeine Lebensplanung, berufliche Orientierung oder Kommunikation in einer grundsätzlich gesunden Beziehung — stellt es eine eigenständige nichtheilkundliche und damit gewerbliche Tätigkeit dar. Das musst du für jede einzelne Situation neu bewerten.

Methodisch kann es dieselbe Leistung sein:

Gesprächsführung, Ressourcenarbeit, Systemik, Klärung von Konflikten oder Verhaltensänderungen unterscheiden nicht automatisch, ob später auf der Rechnung „Beratung“, „Coaching“ oder „Therapie“ steht.

Weder die Methode noch die Bezeichnung ist entscheidend, sondern die heilkundliche Zweckrichtung der konkreten Leistung: Wenn du eine Störung mit Krankheitswert feststellst oder lindern willst, und du letztlich alle deine Behandlungsmethoden im Coaching genauso verwendest wie mit Klienten, die bei dir eine Therapie machen, ist es Heilkunde, auch wenn du die Sitzung Coaching oder Beratung nennst.

Praktische Konsequenz

Wenn das Coaching Teil bzw. Ausprägung einer psychotherapeutischen Heilbehandlung ist, kannst du es steuerlich weiterhin deiner freiberuflichen heilpraktischen Tätigkeit zuordnen. Dann kann man es dogmatisch als „wesensgleiches Minus“ bzw. als therapeutische Beratung innerhalb der Heilpraktikertätigkeit verstehen. Wenn es hingegen keinen Krankheitsbezug hat, ist es eine gewerbliche Tätigkeit.