Coaching, Therapie und rechtliche Grenzen einer Onlinepraxis
Onlineberatung als Heilpraktiker:in für Psychotherapie, also Videotermine bzw. andere digitale Praxisangebote – all das eröffnet Heilpraktiker:innen für Psychotherapie neue Möglichkeiten. Denn anders als Heilpraktiker, die nicht psychotherapeutisch arbeiten, dürfen sie Fernbehandlungen durchführen, wenn sie auch aufpassen müssen, wie sie dafür werben.
Gleichzeitig ist es wichtig, genau zu unterscheiden: Nicht jede Online-Sitzung ist Therapie – und eine Sitzung wird nicht allein deshalb zum Coaching, nur weil sie so genannt oder beworben wird.
Entscheidend ist immer, was im konkreten Einzelfall geschuldet und tatsächlich getan wird: Geht es um allgemeine Orientierung und persönliche Entwicklung außerhalb eines Krankheitsbezugs? Oder soll eine psychische Störung mit Krankheitswert festgestellt, behandelt oder gelindert werden?
Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Unterschiede zwischen Coaching, Beratung und Psychotherapie ein und zeigt, worauf HPPs bei Onlineangeboten, Fernbehandlungen und ihrer Außendarstellung achten sollten.
Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Gerade bei Website-Texten, Verträgen, Abrechnung und konkreten Behandlungsfällen kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung an.
Onlineberatung, Onlinesitzung, Online-Therapie
Die Begriffe „Onlineberatung“, „Online-Coaching“, „Videoberatung“, „Videositzung“ und „Online-Therapie“ werden austauschbar verwendet. Der Begriff „Sitzung“ bedeutet erst einmal gar nichts, sondern impliziert nur, dass zwei Menschen miteinander reden. Dabei kann es sich sowohl um Coaching handeln als auch um Therapie; das richtet sich ja nach dem Inhalt der Zusammenkunft.
Wenn die Onlineberatung als Heilpraktiker:in für Psychotherapie nur der allgemeinen Lebensplanung, der beruflichen Orientierung, der Entscheidungsfindung oder der Kommunikation in einer grundsätzlich gesunden Beziehung dient, geht man von einem Coaching aus, also einer nichtheilkundlichen Tätigkeit.
Wenn hingegen eine psychische Störung mit Krankheitswert erkannt, behandelt oder gelindert werden soll, handelt es sich um Heilkunde – unabhängig davon, ob die Sitzung vor Ort, per Video oder telefonisch stattfindet und unabhängig davon, welche Bezeichnung im Kalender, auf der Website oder auf der Rechnung steht.
Stell‘ dir die richtige Frage!
Die Frage ist nicht „Wie nenne ich mein Angebot?“, sondern „Welches Ziel verfolgt die konkrete Leistung?“ und im Anschluss: „Habe ich die Qualifikation bzw. Erlaubnis, dieses Ziel zu verfolgen?“
Coaching, Lebensberatung oder Psychotherapie?
Coaching und Lebensberatung können außerhalb eines Krankheitsbezugs stattfinden. Typische Themen sind etwa:
- allgemeine Lebensplanung und persönliche Standortbestimmung
- berufliche Orientierung, berufliche Konflikte und Entscheidungsfindung
- Kommunikation, Konfliktklärung und Beziehungsgestaltung in grundsätzlich gesunden Beziehungen
- Selbstorganisation, Rollenklärung und Prioritätensetzung
- Selbstreflexion, Ressourcenarbeit und persönliche Weiterentwicklung
- Ziele entwickeln, Entscheidungen vorbereiten und Veränderungsprozesse strukturieren
In solchen Konstellationen fehlt der Heilauftrag. Es geht hier nicht darum, eine Krankheit oder krankheitswertige Beschwerde zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Nichtheilkundliches Coaching und Lebensberatung werden regelmäßig als gewerbliche Tätigkeit eingeordnet.
Coaching ist regelmäßig eine Selbstzahlerleistung und kann umsatzsteuerpflichtig sein, soweit keine besondere Steuerbefreiung greift. Ob und in welchem Umfang Gewerbesteuer tatsächlich anfällt, hängt unter anderem von Tätigkeit, Rechtsform, Gewinn und möglichen Freibeträgen ab. Die konkrete steuerliche Behandlung sollte deshalb immer mit einer Steuerberatung geklärt werden.
Psychotherapie richtet sich dagegen auf Krankheiten, Leiden oder krankhafte Beschwerden. Soll eine psychische Störung mit Krankheitswert festgestellt, geheilt oder gelindert werden, handelt es sich um Heilkunde.
Bei der Onlineberatung als Heilpraktiker:in für Psychotherapie ist diese Unterscheidung besonders relevant: Sie dürfen innerhalb ihrer Erlaubnis psychotherapeutisch arbeiten. Gleichzeitig können sie auch nichtheilkundliche Beratungs- und Coachingangebote machen. Beides muss jedoch im jeweiligen Einzelfall voneinander abgegrenzt werden.
Wann kann ein Krankheitswert vorliegen?
Die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beschreibt „seelische Krankheit“ als krankhafte Störung der Wahrnehmung, des Verhaltens, der Erlebnisverarbeitung, der sozialen Beziehungen oder der Körperfunktionen. Ob ein Krankheitswert vorliegt, lässt sich nicht mit einem einzelnen Merkmal beantworten. Es kommt auf die Gesamtsituation an.
Hinweise können insbesondere sein:
- Beschwerden bestehen über längere Zeit, treten wiederholt auf oder verstärken sich.
- Die betroffene Person empfindet deutlichen Leidensdruck.
- Arbeit, Alltag, Schlaf, Selbstfürsorge oder soziale Beziehungen sind erheblich beeinträchtigt.
- Gefühle, Gedanken oder Verhalten lassen sich willentlich kaum oder nur eingeschränkt steuern.
- Es bestehen Kontrollverlust, ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, starke Übererregung oder dissoziative Zustände.
- Es gibt Hinweise auf Selbstgefährdung, Suizidalität, Psychose, Abhängigkeitserkrankungen oder erhebliche körperliche Begleitrisiken.
Nicht jede Belastung ist automatisch eine psychische Erkrankung. Trennung, beruflicher Stress, Konflikte oder eine schwierige Lebensphase können auch Themen für nichtheilkundliches Coaching sein. Aber umgekehrt kann sich auch hinter einem zunächst harmlos wirkenden Anliegen eine behandlungsbedürftige Problematik verbergen.
Deshalb braucht es gerade im Online-Setting ein gutes Erstgespräch, eine sorgfältige Anamnese und eine fortlaufende fachliche Einschätzung.
Nicht das Etikett entscheidet, sondern der Auftrag
Methodisch können Coaching und Psychotherapie ähnlich aussehen: Gesprächsführung, Ressourcenarbeit, systemische Perspektiven, Konfliktklärung oder Unterstützung bei Verhaltensänderungen kommen in beiden Settings vor. Die Methode allein entscheidet daher nicht darüber, ob Heilkunde ausgeübt wird.
Maßgeblich ist die heilkundliche Zweckrichtung der konkreten Leistung:
- Soll eine Störung mit Krankheitswert festgestellt werden?
- Soll eine krankheitswertige Beschwerde gelindert oder geheilt werden?
- Wird mit therapeutischen Methoden an einem psychischen Leiden gearbeitet?
- Geht es inhaltlich und praktisch um eine psychotherapeutische Behandlung?
Wenn diese Fragen zu bejahen sind, liegt Heilkunde vor – selbst dann, wenn auf der Website „Coaching“ steht oder die Klientin zunächst ausdrücklich ein Coaching gebucht hat. Umgekehrt wird aus einem Coaching nicht schon deshalb Therapie, weil tiefgehende Fragen auftreten oder systemisch gearbeitet wird. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Arbeit auf einen Krankheitswert und dessen Behandlung gerichtet ist.
Darf man Psychotherapie online durchführen?
Psychotherapeutische Gespräche können in geeigneten Fällen auch per Video oder Telefon stattfinden. Der Verband Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e. V. vertritt die Auffassung, dass Fernbehandlungen für Heilpraktiker:innen für Psychotherapie grundsätzlich möglich sind, wenn die erforderliche fachliche Sorgfalt gewahrt bleibt. Er rät aber zu besonderer Vorsicht.
Für die Praxis bedeutet das: Nicht jede Person, nicht jedes Beschwerdebild und nicht jede Phase einer Behandlung eignet sich gleichermaßen für ein ausschließlich digitales Setting.
Vor und während einer psychotherapeutischen Videositzung solltest du insbesondere prüfen:
- Ist eine Onlinebehandlung im konkreten Fall fachlich vertretbar?
- Reicht die vorliegende Information für eine verantwortbare Einschätzung aus?
- Gibt es Hinweise auf akute Suizidalität, Selbst- oder Fremdgefährdung?
- Bestehen psychotische Symptome, schwere Suchterkrankungen oder erhebliche somatische Risiken?
- Ist eine ärztliche oder psychiatrische Abklärung erforderlich?
- Kennst du den aktuellen Aufenthaltsort der behandelten Person während der Sitzung?
- Sind Notfallkontakte, Krisenwege und lokale Notfallnummern geklärt?
- Ist bei einer akuten Verschlechterung eine persönliche Behandlung oder Weitervermittlung möglich?
- Sind Videoverbindung, Vertraulichkeit und geschützter Gesprächsraum ausreichend gewährleistet?
Eine Videositzung kann fachlich sinnvoll sein. Sie ist aber kein Automatismus. Die Eignung des Onlineformats muss im konkreten Behandlungsfall immer wieder mitgedacht werden.
Fernbehandlung und Werbung nach § 9 HWG
- 9 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz enthält ein grundsätzliches Verbot der Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, wenn die Behandlung nicht auf eigener Wahrnehmung am Menschen beruht. Gemeint sind damit Konstellationen der Fernbehandlung.
- 9 Satz 2 HWG enthält jedoch eine Ausnahme: Werbung für Fernbehandlungen über Kommunikationsmedien kann zulässig sein, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht erforderlich ist. Der Gesetzeswortlaut bezieht sich dabei auf einen persönlichen ärztlichen Kontakt.
Für Heilpraktiker:innen für Psychotherapie ist die Reichweite dieser Ausnahme nicht pauschal und abschließend geklärt. Die Frage sollte deshalb nicht mit einem simplen „Online-Psychotherapie darf beworben werden“ oder „Online-Psychotherapie darf nie beworben werden“ beantwortet werden. Der VFP ordnet Fernbehandlungen nach Absprache mit Patient:innen als grundsätzlich möglich ein. Seine Berufsordnung weist aber zugleich darauf hin, dass Werbung für Fernbehandlungen nach § 9 HWG nur eingeschränkt möglich ist.
Für deine Website und sonstige Werbemittel bedeutet das: Formuliere zurückhaltend und konkret.
Nutze sachliche Formulierungen, die Ablauf und Grenzen transparent machen, zum Beispiel:
- Videositzungen nach individueller fachlicher Prüfung
- Online-Gespräche können in geeigneten Fällen eine Ergänzung oder Alternative zum Präsenztermin sein
- Vor Beginn wird geprüft, ob das digitale Format für Ihr Anliegen geeignet ist
- Bei akuten Krisen oder wenn persönliche Diagnostik erforderlich ist, kann ein Präsenztermin oder eine Weitervermittlung notwendig sein
Die konkrete werbliche Formulierung sollte bei psychotherapeutischen Onlineleistungen besonders sorgfältig geprüft werden.
Reine Onlinepraxis: Was ist möglich?
Eine reine Onlinepraxis erfordert eine besonders klare Angebotsstruktur. Dabei solltest du nicht nur technisch denken, sondern zunächst entscheiden, welche Leistungen du wirklich anbieten möchtest.
Nichtheilkundliches Online-Coaching
Ein reines Online-Coaching-Angebot kann sich auf Themen außerhalb eines Krankheitsbezugs konzentrieren, beispielsweise:
- berufliche Neuorientierung
- Entscheidungsfindung
- Kommunikation und Konfliktklärung
- persönliche Ziele und Lebensplanung
- Selbstreflexion und Ressourcenarbeit
- persönliche Entwicklung
- alltagsbezogenes Stressmanagement
- Beziehungsgestaltung bei grundsätzlich gesunden Personen
Dabei muss die Kommunikation mit der tatsächlichen Leistung übereinstimmen. Wer Coaching anbietet, darf nicht zugleich die Behandlung psychischer Erkrankungen versprechen oder durchführen, wenn keine heilkundliche Erlaubnis dafür besteht.
Auch bei nichtheilkundlichem Coaching brauchst du klare Grenzen. Treten Hinweise auf eine Erkrankung, akute Krise, Selbstgefährdung oder eine erheblich beeinträchtigende Symptomatik auf, muss geprüft werden, ob Coaching noch das geeignete Format ist oder ob therapeutische, medizinische oder psychiatrische Hilfe erforderlich wird.
Psychotherapeutische Onlineleistungen durch HPPs
Die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Videosprechstunde betreffen vor allem Ärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen im System der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind nicht automatisch auf Heilpraktiker:innen für Psychotherapie übertragbar.
Für das vertragsärztliche System gilt seit April 2025 eine einheitliche Grenze: Bis zu 50 Prozent der Patient:innen können pro Quartal ausschließlich per Videosprechstunde versorgt werden. Dabei wird nicht mehr zwischen bekannten und unbekannten Patient:innen unterschieden.
Daraus folgt für HPPs aber weder eine unmittelbar verbindliche starre Quote, noch eine pauschale Freigabe für jede ausschließlich digital geführte Praxis.
Entscheidend bleiben die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die fachliche Vertretbarkeit im jeweiligen Fall, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten, die Krisenintervention und eine rechtlich verantwortbare Außendarstellung.
Vertrag, Datenschutz und Krisenkonzept
Gerade bei Beratung und Psychotherapie mit psychologischen Inhalten sollte das organisatorische Fundament für Onlinetermine schon vor dem ersten Termin stehen.
Sinnvoll und regelmäßig erforderlich sind insbesondere:
- ein klarer Coaching- oder Behandlungsvertrag
- transparente Honorar-, Zahlungs- und Ausfallregelungen
- Datenschutzinformationen nach DSGVO
- eine verständliche Aufklärung über Ablauf und Grenzen des Onlineformats
- eine Vereinbarung zur Nutzung des konkreten Kommunikationswegs
- eine datenschutzgerechte Auswahl von Video-, Buchungs- und Dokumentationstools
- ein Verfahren bei technischen Unterbrechungen
- die aktuelle Adresse der Klientin oder des Klienten während des Termins
- Notfallkontakte und ein Krisenplan
- eine Dokumentation der fachlichen Eignungsprüfung
- eine Prüfung der Berufshaftpflichtversicherung auf die Deckung von Onlineleistungen
Ob der Versicherungsschutz eine bestimmte Vertragsform, technische Standards oder sonstige Voraussetzungen verlangt, ergibt sich aus dem konkreten Versicherungsvertrag. Lass dir diese Frage am besten schriftlich vom Versicherer bzw. deiner Versicherungsberatung beantworten.
Fazit
Wie immer ist die Lage juristisch ein bisschen kompliziert. Lass‘ dich auf jeden Fall beraten, wie du die Werbung für deine Angebote genau formulierst, bevor du startest. Gerne bin ich dir dabei behilflich.