Praxismarketing für Heilpraktiker ist immer anspruchsvoll.
Praxismarketing war selten so eine Herausforderung wie in diesem Auftrag:
Die Kundin, eine Heilpraktikerin, betreibt eine Praxis, die sich auf Gewichtsreduzierung spezialisiert hat. Neben der intensiven Betreuung der Patienten verwendet sie auch ein homöopathisches Mittel. Der Hersteller dieses Mittels und auch die Kundin selbst wurden vom Verein Sozialer Wettbewerb wegen mehrerer Presseartikel bereits abgemahnt und zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung aufgefordert.
Auf Anraten eines Anwalts hat sich die Kundin dieser Unterlassungserklärung unterworfen. Bei jeder Zuwiderhandlung wird nun eine Vertragsstrafe von mehr als € 5.000,- fällig. So weit, so normal. Verschärft wurde das alles durch den Umstand, dass die Kundin auf der Website des Mittel-Herstellers gelistet bleiben wollte. Verstöße des Mittel-Herstellers gegen die Unterlassungserklärung können ihr damit zugerechnet werden. Interessante Fallvariante: Die Kundin ist Mitglied beim VSW geworden. Dies erinnert mich an das Motto: Wenn du deinen Feind nicht besiegen kannst, umarme ihn. Sie wandte sich an mich, damit ich ihr eine abmahnsichere Website baue.
Im Praxismarketing für Heilberufe sind abmahnsichere Texte am wichtigsten.
Unter Praxismarketing für Heilberufe verstehe ich zum einen, eine schöne Homepage zu erstellen.
Zum anderen bedeutet es, Werbetexte zu schreiben, mit denen die Kundin bei Google gut gefunden wird. Diese Texte dürfen aber weder gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen, noch gegen die bereits unterzeichnete Unterlassungserklärung. Die Anforderungen waren in diesem Fall also noch strenger als sonst.
Darf man mit dem Keyword “Abnehmen mit Homöopathie” werben?
Praxismarketing für Heilpraktiker bedeutet für mich, dass ich die Wahl der relevanten Keywords auf dem Schirm habe und gleichzeitig abchecke, ob diese bereits ein Heilversprechen implizieren.
Ich stellte fest, dass Abnehmen mit Homöopathie ein erfreulich hohes Suchvolumen aufweist. Aber natürlich ist die Überschrift „Abnehmen mit Homöopathie“ schon eine Wirkaussage. In der H1 kann man das Problem zwar mit einem Fragezeichen lösen. Aber die Suchphrase im ersten Satz (wo sie wegen der Suchmaschinenoptimierung ebenfalls stehen sollte) schon wieder in Frage zu stellen, sieht zugespammt aus.
In meinem Textentwurf musste es einerseits ums Abnehmen gehen, andererseits um Homöopathie. Man darf schon mit Homöopathie arbeiten, wenn man nicht in Aussicht stellt, dass Homöopathie wirkt, und wofür man einzelne Mittel anwendet. Zuerst habe ich Homöopathie ohne Zusammenhang mit Abnehmen erklärt. Dabei habe ich die Kritik an Homöopathie fast in jeden Absatz eingefügt, so dass der Besucher immer weiß, dass die herrschende Meinung der Homöopathie keine Wirkung zuspricht. Die Kritiker stehen fast besser und vernünftiger da als die Befürworter.
Dann habe ich die Betreuung beim Abnehmen erklärt, ohne die Homöopathie zu erwähnen. Nur in einem einzigen Absatz sehr weit unten äußere ich eine persönliche (!) Vermutung, dass Homöopathie vielleicht (!) doch den Stoffwechsel anregen könnte. Doch gleich im nächsten Absatz schwäche ich es wieder ab: „Doch auch wenn wir schon viele Menschen zu ihrem Wunschgewicht begleitet haben, können wir nicht nachweisen, dass es an dem homöopathischen Mittel lag, wenn unsere Kunden abgenommen haben.“
Nach ständiger Rechtsprechung ist beim Praxismarketing für Heilpraktiker der Gesamteindruck entscheidend:
Folgendes hat das OLG Celle mit Urteil vom 31.07.2008 ausgeführt:
“Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den die Werbeangabe auf die angesprochenen Verkehrskreise macht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der herrschenden Auffassung abweichenden Therapieverfahren (z.B. Homöopathie) nicht nur der Fachwelt, sondern auch dem angesprochenen Verbraucher bekannt sind und dieser von einem zugelassenen Heilmittel gemäß seinem homöopathischen Therapieeinsatz nicht den gleichen Wirksamkeitsbeleg wie bei den allopathischen Arzneimittel erwartet (Doepner, HWG 2. Aufl. § 3 Rdn. 72).”
Und OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.08.2014 wie folgt über eine homöopathische Abnehmkur entschieden:
“Durch die Werbung werden der Behandlungsmethode der Antragsgegnerin Wirkungen beigelegt, die sie tatsächlich nicht hat und zugleich fälschlich der Eindruck erweckt, ein Erfolg könne durch die Behandlung mit Sicherheit erwartet werden. Im Rahmen ihrer Beurteilung ist die streitgegenständliche Werbung dabei in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich reduziert auf die angegriffenen Sätze zu betrachten, denn ob eine Werbung irreführend ist, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks auffasst.”
Dir ist das zu kompliziert?
Es ist kompliziert. In der Einführung sagte ich ja, dass dieser besondere Fall von Praxismarketing für Heilpraktiker eine Herausforderung war. Alle Details habe ich dir noch nicht einmal zugemutet.
Kompliziert oder nicht – da die Kundin schließlich von ihrer Praxis leben muss, habe ich mich durchgebissen. Denn ich kenne keinen Kollegen, der texten kann, juristische Kenntnisse hat und Onpage-Suchmaschinenoptimierung beherrscht.
Als die Kundin den Text über Abnehmen mit Homöopathie dem VSW vorgelegt hat, fand er nichts zu beanstanden. Yeah! Gleichzeitig empfahl der VSW der Kundin dringend, sich von der Website des Mittel-Herstellers entfernen zu lassen, weil dieser immer noch mit Erfolgsgeschichten wirbt.